Rechtsprechung
BSG, 14.08.2008 - B 5 R 126/07 B |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Freiburg - S 4 R 3219/02
- LSG Baden-Württemberg - L 5 R 5216/05
- BSG, 14.08.2008 - B 5 R 126/07 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 126/07 B
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 mwN).Ferner muss die Kausalität zwischen der behaupteten Divergenz und der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt sowie dargetan werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 mwN).
Missversteht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz, dem es zu folgen gewillt ist, und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 73 mwN).
- BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R
Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Erwerbsersatzeinkommen - …
Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 126/07 B
10 Der 13. Senat des BSG hat mit Urteil vom 20.11.2003 (B 13 RJ 43/02 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 3 RdNr 13) entschieden, dass sich die Höhe des als Hinzuverdienst zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nach den Vorschriften des Rechtsbereichs bestimmt, aus dem die Sozialleistung gewährt wird.13 Der Kläger ist der Auffassung, das Berufungsurteil weiche von dem bereits erwähnten Urteil des BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R (SozR 4-2600 § 96a Nr. 3) ab.
- BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92
Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente
Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 126/07 B
Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht bzw das Bundesverfassungsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; s hierzu auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117 mwN).